Nach § 17 SGB IX richtet sich das persönliche Budget auf Leistungen zur Teilhabe. Es muss den individuell festgestellten Bedarf decken. Hierzu gehören auch die notwendige Beratung und Unterstützung bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe durch ein Persönliches Budget. Aus §§ 10 und 33 SGB I (Allgemeiner Teil) sowie § 1 SGB IX folgt, dass bei der Hilfe zur Teilhabe das Selbstbestimmungsrecht, das Benachteiligungsverbot, die gleichberechtigte Teilhabe sowie ein angemessenes Wunsch- und Wahlrecht für die Hilfegewährung leitend sind.
WeiterlesenVorbemerkung: Die in diesem Vertrag vereinbarte Leistung wird auf Grundlage einer Zielvereinbarung mit (… zuständiger Leistungsträger) erbracht. Die Kundin/Der Kunde verpflichtet sich, der Lebenshilfe … diese Zielvereinbarung zugänglich zu machen.
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