Gesetzliche Betreuer als Budgetassistenten
Die Vereinbarung einer ( entgeltlichen ) Budgetassistenz mit dem eigenen gesetzlichen Betreuer ist unter Umständen ein In-Sich-Geschäft des gesetzlichen Betreuers, das wegen §181 BGB unzulässig sein könnte. Der Betreuer kann nicht in eigenem Namen und zugleich als gesetzlicher Vertreter des Budgetnehmers einen Dienstleistungsvertrag schließen. Allerdings sagt die Betreuerbestellung nichts über die eine evtl. Geschäftsunfähigkeit des Betreuten aus – soweit der behinderte Mensch dazu in der Lage ist, kann er selbst ( trotz Bestehen einer Betreuung ) einen Assistenzvertrag mit dem Betreuer wirksam abschließen. In derartigen Fällen empfiehlt sich die Bestellung eines „Ergänzungsbetreuers“ beim Vormundschaftsgericht anzuregen, um prüfen zu lassen, ob der behinderte Mensch einen solchen Vertrag selbst wirksam schließen kann.
Lebenshilfe-Landesverband Niedersachsen