Die Lebenshilfe - Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
 

Arbeitsrechtliche Betrachtungen

1. Das Arbeitgebermodell

Nach diesem Modell stellen Menschen mit Behinderung selbst Personen ein, die ihnen bei der Ausführung verschiedener Tätigkeiten unterstützend zur Seite stehen.

Ein behinderter Mensch übernimmt damit die Rolle eines Arbeitgebers.
Beim Arbeitgebermodell steht der Budgetnehmer damit in rechtlicher Verantwortung für sein Handeln

  • Er ist Arbeitgeber
  • Er leitet an
  • Er trifft persönlich die Auswahl
  • Er ist verantwortlich für die Lohnbuchhaltung
  • Er trägt die Verantwortung für die Organisation einer Ersatzkraft im Urlaubs-/Krankheitsfall, bei Fortbildung und muss die Arbeitsschutzrechte einhalten.
Mit anderen Worten: Behinderte Menschen schreiben Stellenangebote, führen Einstellungsgespräche, arbeiten ihre persönlichen Assistenten in die erforderlichen Tätigkeiten ein, stellen gesetzliche Arbeitsverträge aus und sind zuständig für die pünktliche Überweisung des Gehalts.

Für Arbeitsverträge gelten die normalen rechtlichen Regelungen. Auch gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen oder es müssen gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Die Arbeit schließt eine gesetzliche Sozialversicherung, den Urlaubsanspruch und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein.

Auch bei Haftungsfragen gilt normales Recht.

Für Interessierte, die sich vertiefend zum Thema „Arbeitgebermodell“ informieren wollen, empfehlen wir sich im Internet die Powerpoint-Präsentation „Das Arbeitgebermodell in Zeiten des Persönlichen Budgets“ des Vereins ForseA ( Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen )
unter http://www.forsea.de/projekte/persoenliches_budget .shtml
anzusehen.


2. Vertrag mit einem Leistungserbringer „Assistenzdienst“

Anders verhält es sich bei Abschluss eines Vertrages mit einem Leistungserbringer zum Beispiel einem „Assistenzdienst“:

  • Der Träger des Dienstes ist Arbeitgeber
  • Die Anleitung erfolgt durch den Budgetnehmer und Fachkräfte des Dienstes
  • Fortbildung ist über den Assistenzdienst zu gewährleisten
  • Es besteht die Möglichkeit interner Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Dienstes
  • Dienstrecht übt der Assistenzdienst aus.
Aber auch bei Verträgen mit Leistungserbringern müssen die Vertragsinhalte genau festgelegt werden.

Viele Leistungserbringer verfügen über Vertragsmuster, die das Leistungsangebot und die damit verbundenen Kosten beschreiben. Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit, neben den vorgehaltenen Grundleistungen individuelle Wahlleistungen zu vereinbaren.

Dem Budgetnehmer wird empfohlen vor Abschluss eines Vertrages, die Inhalte mit einer vertrauten und kompetenten Person zu besprechen.

Selbstverständlich hat der Budgetnehmer auch die Möglichkeit mit mehreren
Leistungserbringern Vereinbarungen zu treffen. So ist es durchaus denkbar, dass über den Assistenzdienst A eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen wird und die Begleitung zu Veranstaltungen durch den Assistenzdienst B oder durch eine selbstorganisierte Begleitperson.

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