Ein geistig behinderter Mann mit schweren Verhaltensauffälligkeiten (40) lebt zuhause bei seinen Eltern, die beide älter als 70 Jahre sind. Er sollte in ein Wohnheim umziehen, jedoch war die Suche lange erfolglos. Entweder waren die in Frage kommenden Heime nicht bereit, ihn aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten aufzunehmen oder die zur Verfügung stehenden Plätze waren auf lange Sicht ausgebucht. So steht er heute auf der Warteliste eines Heimes auf Platz 14. Was geschieht aber in der Zwischenzeit?
Der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe besteht im Einzelfall und zwar genau dann, sobald der Bedarf festgestellt worden ist. Dabei bleibt festzuhalten, der Bedarf auf Leistungen zur Teilhabe artikuliert sich immer in Formulierungen wie beispielsweise „Hilfe zur Selbstversorgung“, „Hilfe zur Tagesgestaltung“ oder „Hilfe zur Arbeit“. Der Rechtsanspruch bezieht sich entsprechend auch nur auf solche Formulierungen. Es gibt keinen Bedarf, der lauten würde: „Ich brauche ein Wohnheim!“ oder: „Ich brauche eine Tagesförderstätte!“
Unter diesen Umständen ist das Konzept der „Betreuten Warteliste“, das von uns unter ausdrücklicher Umsetzung des Persönlichen Budgets erfunden worden ist, eine realistische Perspektive. Dadurch wird ermöglicht, auch in solchen Bedarfssituationen zeitnah tätig werden zu können, in denen Menschen im üblichen Sachleistungssystem nicht sofort mit Hilfe rechnen dürfen.
Der Mensch mit geistiger Behinderung konnte in unserem Beispiel weiter zuhause wohnen bleiben. Er und seine Eltern nutzten die umfassende Budgetberatung, dis sie durch einen Wohnheimträger und dessen Case-Management-Beauftragten (nicht identisch mit dem Wohnheimträger, auf dessen Warteliste er sich befand) erhalten haben.
Sie erhielten den (in Rheinland-Pfalz) maximalen Budgetbetrag zur Sicherung der Teilhabe in Höhen von 770 Euro monatlich durch den Sozialhilfeträger. Zudem wurde die psychiatrische Institutsambulanz (Leistungen nach Paragraf 338 SGB V) des Trägers mit der regelmäßigen, aufsuchenden fachärztlichen Behandlung und Betreuung beauftragt. Mit dem Geld aus dem Budget wurden psychosoziale Fachleistungsstunden in Form von Kriseninterventionen bei Bedarf und in der eigenen Familie eingekauft sowie “Babysitterdienste“. So bezeichnet die Mutter die Dienste, die durch ambulant aufsuchendes Betreuungspersonal des beratenden Trägers immer dann erforderlich wurden, wenn die Eltern beide gleichzeitig außer Haus waren und der behinderte Sohn beaufsichtigt werden musste. Verbleibende Restbeträge wurden aufgespart und zur Finanzierung einer begleiteten Einzelreise des Sohnes genutzt.
Als nach acht Monaten der Platz im Wohnheim frei wurde, entschieden sich der behinderte Sohn und seine Eltern gemeinsam, die über das persönliche Budget gefundene Lösung weiter fortzuführen. Aktuell plant die Familie erstaunlich offen und gemeinsam mit „ihrem“ Betreuungspersonal die Zeit nach dem Tod der Eltern. Insbesondere weiß man nun, dass durch das Budget die unschätzbare Möglichkeit besteht, das Personal weiter zu beschäftigen, zu dem man inzwischen großes Vertrauen gefunden hat. Dabei werden offen die Varianten einer Vorbereitung und Unterbringung in einer Gastfamilie genauso in den Blick genommen wie der Wechsel in eine betreuten Wohngemeinschaft, in der allerdings das Personal nicht wie üblich einmal in der Woche im Schlüssel 1:12 vorbeischaut, sondern dieselben individuell zugeschnittenen komplexen Leistungen erbracht werden wie jetzt zuhause bei den Eltern.
Quelle: www.bag-ub.de/impulse/download/impulse43-web.pdf, S.18