Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 316) am 02.10.2009 ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in Kraft getreten. Es bringt Haftungserleichterungen für Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nur ein geringfügiges Honorar von maximal 500,00 Euro pro Jahr erhalten.
Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10. Oktober 2007 wurde mit § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Einkommensteuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten eingeführt, die im Auftrag einer gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung erbracht werden. Der Steuerfreibetrag beträgt bis zu 500,00 Euro jährlich.
Die Lebenshilfe genießt in der Öffentlichkeit großes Vertrauen. Zu diesem Bild haben alle ihre Mitgliedsorganisationen gemeinsam in hohem Maße beigetragen. Auch die intensive Auseinandersetzung innerhalb der Lebenshilfe mit diesem Kodex und die Beachtung seiner maßgeblichen Leitlinien befördert dieses Ansehen.
Schon seit geraumer Zeit sieht die „Aktion Mensch“ in einer generellen Befreiung von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern von den Beschränkungen des § 181 BGB einen Hinderungsgrund für die Vergabe von Fördermitteln an Träger der Behindertenhilfe, die eine solche Regelung in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag verankert haben, da sie dadurch u. U. eine missbräuchliche Verwendung ihrer Fördermittel befürchtet.